EuGH-Gutachten erlaubt Arbeitgebern, Muslimas das Kopftuch am Arbeitsplatz zu verbieten

Im Namen des Erhabenen

 

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08.03.2021, Berlin – Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat am 28. Februar 2021 in seinem Schlussantrag zu den Klagen zweier muslimischer Frauen, die von ihren Arbeitgebern die Anweisung erhalten hatten, ihr Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, durch ein Gutachten feststellen lassen, dass ein Verbot von „großflächigen religiösen Symbolen“ seitens des privaten Arbeitgebers keine Diskriminierung und keine Verletzung der allgemeinen Menschenrechte darstellen würde. Private Arbeitgeber wären insbesondere nicht gezwungen, pauschal alle religiösen Symbole zu erlauben oder zu verbieten, sondern sie könnten alleinig ein Verbot dieser großflächigen Symbole aussprechen, also des muslimischen Kopftuchs.

Als Begründung führt der Generalanwalt das Recht des privaten Arbeitgebers an, seinen Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln zu können, um wirtschaftlichen Nachteilen zu entgehen.

Damit leistet dieser Schlussantrag der weiteren Diskriminierung der Muslimas im Beruf Vorschub und schließt sich der gesellschafts-politischen Strömung an, eine bestimmte Religion von der Religionsfreiheit und Toleranz abzuschneiden sowie Muslimas aus Wirtschaft und Gesellschaft zu drängen.

Die IGS verurteilt diesen Schlussantrag und das islamfeindliche Gutachten, welches im Namen der Neutralität und unternehmerischen Freiheit die Millionen Muslimas in der Europäischen Union von der freien Religionsausübung ausschließt. Wir fordern den EuGH auf, in seinem Urteil, entgegen allen Erwartungen, nicht diesem Gutachten zu folgen.

Eine ausführliche juristische Stellungnahme der IGS findet sich hier: LINK

Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands (IGS) e.V.

 Berlin, 08.03.2021

http://igs-deutschland.org/images/download/presse/210308_Juristische-Stellungnahme_EuGH-Gutachten_Kopftuch.pdf